Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Aufträge aus dem Leistungsspektrum der Agentur Dettmann
§ 1 Umfang des Auftrages
(1) Gegenstand des Auftrages sind schriftlich vereinbarte
Tätigkeiten und Produkte, jedoch nicht die Erzielung
eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, können wir uns zur Auftragsausführung
sachverständiger Unterauftragnehmer bedienen.
§ 2 Änderungen des Leistungsumfanges
(1) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der Schriftform.
(2) Für alle vom Kunden in Auftrag gegebenen zusätzlichen Leistungen
berechnen wir, nach rechtzeitiger Unterrichtung des Kunden, eine
entsprechende Vergütung.
(3) Wir sind befugt, die uns im Rahmen des Auftrags anvertrauten Daten
unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten,
oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns nach Kräften zu unterstützen und
alle zur Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen in seinem
Zuständigkeitsbereich terminentsprechend zu schaffen.
(2) Kommt der Auftraggeber diesen Verpflichtungen nicht nach,
haftet er uns für den daraus entstehenden Schaden.
(3) Auf unser Verlangen hin hat der Auftraggeber die Richtigkeit und
Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte
und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen; er hat ferner
auf unsere Anforderung hin die Produktionsfreigaben und Freigaben für
Korrekturen zu erteilen.
§ 4 Leistung, Verzug mit der Leistung
(1) Wir sind berechtigt unsere Leistungsverpflichtungen in Teilleistungen
oder Teillieferungen zu erfüllen.
(2) Im Falle von Leistungs- oder Lieferverzögerungen richten sich Schadenersatzansprüche
ausschließlich nach Maßgabe des § 8 (Haftungsausschluss).
(3) Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Leistungs- oder
Lieferfrist ist Verzug erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist
gegeben.
§ 5 Zahlungsbedingungen
(1) Das Entgelt für die Dienste des Auftragnehmers wird als Festpreis
in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und Logistikkosten erhoben.
Einzelheiten der Zahlungsweise werden im Vertrag geregelt.
(2) Bevor von uns Dritte (z.B. Druckerei) beauftragt werden,
stellen wir eine Zwischenrechnung in Höhe der Fremdkosten
(z.B. Druckkosten). Die Begleichung dieser Rechnung ist Voraussetzung
für die Fertigstellung (z.B. Druckprodukte).
(3) Soweit bei längerfristigen Verträgen nach Aufwand abgerechnet wird,
gelten unsere jeweils aktuellen Vergütungstarife.
(4) Alle Forderungen werden mit Rechungsstellung fällig und sind sofort
ohne Abzüge zahlbar. Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(5) Befindet sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt
ab dem Eintritt des Verzuges Verzugszinsen in Höhe von 5 %
über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt uns vorbehalten.
(6) Befindet sich der Auftraggeber länger als 10 Werktage im Zahlungsverzug,
so haben wir das Recht, von weiteren Verträgen mit dem Auftraggeber,
unabhängig vom Produktionsstand, zurückzutreten
(7) Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch.
(8) Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Mängeln zulässig.
§ 6 Mängelgewährleistung
(1) Eine Haftung für Schäden und Mangelfolgeschäden, die durch von uns
erbrachte Leistungen entstanden sind, besteht nur nach Maßgabe des § 8
(Haftungsausschluss).
(2) Der Auftraggeber hat etwaige Mängel unverzüglich schriftlich zu
benennen, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Leistungserbringung.
(3) Bei berechtigt festgestelltem Mangel sind wir berechtigt, unsere
Leistungen nachzubessern.
(4) Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber die
Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages
verlangen. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche richten sich
ausschließlich nach Maßgabe des § 8 (Haftungsausschluss).
§ 8 Haftungsausschluss
(1) Wegen Verletzung vertraglicher Pflichten,
insbesondere wegen:
• Unmöglichkeit
• Verzug
• Verschulden bei Vertragsschluss
• unerlaubter Handlung
haften wir nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit.
(2) Die Haftung nach Abs.1 ist beschränkt auf den bei Vertragsschluss
voraussehbaren Schaden.
(3) Der Haftungsausschluss nach Abs.1 gilt nicht bei schuldhaftem Verstoß
gegen wesentliche Vertragspflichten, beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften
sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Insoweit wir auftragsnotwendige Leistungen, von Dritten beziehen,
haften wir nicht für deren Verschulden.
(5) Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder
zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweils betroffene Partei,
die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
§ 9 Schutz des geistigen Eigentums
(1) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags von
uns gefertigten Leistungen und Produkte für die vertraglichen vereinbarten
Zwecke verwendet werden.
(2) Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleiben wir, bis
zur schriftlichen Abtretung aller Rechte, Urheber.
§ 10 Mitwirkungspflicht
Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren
sich unverzüglich über alle Umstände, die im Verlauf der
Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.
§ 11 Kündigung
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Auftrag bei einer
Abrechung nach Festpreisen für Teilprojektsabschnitte auf das Ende der im
Projektplan ausgewiesenen Teilprojektsabschnitte gekündigt werden. Das
Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
(2) Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 12 Zurückbehaltungsrecht
(1) Bis zur vollständigen Begleichung unserer Forderungen haben wir an
den uns überlassenen Unterlagen und Materialien ein Zurückbehaltungsrecht.
(2) Nach Abschluss unserer Arbeiten und nach Ausgleich unserer Ansprüche
werden wir alle auftragsbedingten, uns zur Verfügung gestellten Unterlagen
zurückführen.
(3) Unsere Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen und Materialien
erlischt 6 Monate nach Zugang der schriftlichen Aufforderung zur Abholung,
§ 13 Sonstiges
(1) Rechte aus einem Vertragsverhältnis mit der Agentur Dettmann
dürfen vom Auftraggeber nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung
abgetreten werden.
(2) Als Gerichtsstand ist Plön vereinbart.
(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.